Rechtsgrundlage

Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedem Bürger das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.

Dabei müssen Wahlen allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim durchgeführt werden.

Zudem ist sicherzustellen, dass sie öffentlich nachvollziehbar und kontrollierbar sind.