Gartenwasserzähler – Erstattung der Schmutzwassergebühren


Für die Gartenbewässerung eingesetzte Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, können von der Schmutzwassergebühr ausgenommen werden. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage eines geeigneten Nachweises – in der Regel über einen ordnungsgemäß installierten und geeichten Zwischenzähler (Gartenwasserzähler).

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Gartenwasserzählers

Zur Ermittlung der nicht eingeleiteten Wassermenge ist ein fest installierter, geeichter Zwischenzähler erforderlich. Nicht zulässig sind sogenannte Auf- oder Unterschraubzähler. Der Gartenwasserzähler muss in eine Leitung eingebaut sein, die aus dem Gebäude (z. B. aus dem Keller oder Erdgeschoss) direkt in den Garten führt. Zwischen dem Zähler und der Entnahmestelle dürfen sich keine Abzweigungen befinden, über die Wasser anderen Zwecken zugeführt werden könnte.

Die Installation des Zählers erfolgt auf eigene Veranlassung und Kosten der Gebührenpflichtigen. Für die Erstattung relevant ist ausschließlich der am Zwischenzähler gemessene Verbrauch, der nachweislich für Zwecke wie die Gartenbewässerung verwendet und nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wurde.

Anmeldung und Nachweis

Nach der Installation senden Sie bitte eine formlose E-Mail an die Gemeindewerke Augustdorf. Zur Dokumentation fügen Sie zwei aussagekräftige Fotos bei:

  • eines mit der gut lesbaren Zählernummer

  • eines aus größerem Abstand, auf dem die Einbausituation eindeutig erkennbar ist

Bitte beachten Sie, dass der Gartenwasserzähler geeicht sein muss und die Eichgültigkeit (in der Regel sechs Jahre) nachweisbar ist.

Jährliche Meldung des Zählerstands

Die Ablesung des Gartenwasserzählers erfolgt durch die Gebührenpflichtigen selbst. Um eine Erstattung der Schmutzwassergebühren zu erhalten, ist der Zählerstand einmal jährlich im Rahmen der allgemeinen Zählerstandsabfrage zu übermitteln. Die Erstattung erfolgt dann im Rahmen der Jahresendabrechnung der Gemeindewerke.

Versäumte Meldungen führen zu einer Nichtberücksichtigung der zurückgehaltenen Wassermengen.

Poolwasser und ordnungsrechtlicher Hinweis

Wasser, das zur Befüllung von Swimmingpools oder Planschbecken verwendet wurde, gilt nach dem Gebrauch als Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – unabhängig davon, ob es behandelt wurde oder nicht. Bereits durch Nutzung (z. B. durch Hautkontakt, Sonnencreme, Laub oder ähnliche Verunreinigungen) verliert das Wasser seine ursprüngliche Beschaffenheit.

Die Entsorgung dieses Wassers über das Erdreich (z. B. durch Versickerung im Garten) ist unzulässig. Es ist zwingend in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Die Befüllung von Pools darf nicht über den Gartenwasserzähler erfolgen. Eine Rückerstattung von Abwassergebühren für Poolwasser ist nicht möglich.

Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen werden ordnungsrechtlich verfolgt .