See am Kohlenweg
Der Eigentümer untersagt aktuell das Betreten des Geländes und das Baden im See
Hinweis:Der ursprüngliche Text vom 08.07.2026 ist am 13.07.2026 und 14.08.2026 ergänzt und aktualisiert worden (in kursiv).
Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Bergbaubehörde hat mitgeteilt, dass die Bergaufsicht über die Nassabgrabung am Kohlenweg mit Ablauf des 1. Juli 2026 beendet worden ist. Damit gilt das Gelände auch rechtlich nicht mehr als Abgrabung. Die Gewinnung von Sand ist bereits im Jahr 2025 beendet worden. Seitdem sind die technischen Anlagen abgebaut und das Gelände ist wiedernutzbar gemacht worden.
Die Bergbaubehörde schreibt, dass die Fläche gemäß dem genehmigten Abschlussbetriebsplan hergerichtet worden ist. Es ist festgestellt worden, „dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter oder gemeinschädliche Einwirkungen ausgehend vom ehemaligen Betrieb eintreten werden“.
Im Planfeststellungsbeschluss vom 18.02.2008, mit dem der Rahmenbetriebsplan zugelassen worden ist, heißt es im Kap 7.2.2: „Mit Abschluss der Wiedernutzbarmachung werden die Gewässerböschungen dauerhaft standsicher gestaltet, so dass die Betretungsrestriktionen entfallen können. Das dann für die Bevölkerung frei zugängliche Betriebsgelände soll durch gewässerbegleitende Biotope und Sukzessionsflächen in ökologischer und ästhetischer Hinsicht abwechslungsreich gestaltet werden. Es soll ein hochwertiger Freiraum entstehen, der auch Voraussetzungen für eine stille Naherholung bietet und zur Verbesserung des Wohnumfelds und der Lebensqualität der Bevölkerung beiträgt. Ob nachfolgend die von der Gemeinde Augustdorf angestrebte Badenutzung des in dieser Hinsicht attraktiven Sees zulässig ist, muss zu gegebener Zeit von der zust. Behörde entschieden werden.“
Bürgermeister Dr. Andreas J. Wulf erläutert dazu: „Wir haben nun ein attraktives Gewässer in der freien Landschaft, für dessen Nutzung vor allem die Bestimmungen des Natur- und Umweltschutzrechts sowie die Interessen der privaten Eigentümer maßgeblich sind.“
Der Eigentümer hat der Gemeinde mitgeteilt, dass er sowohl das Betreten des Geländes als auch das Baden im See untersagt.
Die Gemeinde Augustdorf ist weder Eigentümer des Seegrundstücks noch bietet sie eine Badenutzung an. Sie kann das Baden nicht gegen den Willen des Eigentümers erlauben. Eine behördliche Entscheidung, wie sie im Planfeststellungsbeschluss angekündigt wurde, liegt nicht vor. Die Gemeinde rät derzeit vom Baden im See im Kohlenweg ab.
Der See am Kohlenweg ist ein künstliches Gewässer (§ 3 Ziff. 4 WHG). An künstlichen Gewässern gilt der Gemeingebrauch, zu dem an natürlichen Gewässern auch das Baden gehört, nicht.
Naturschutzrechtlich ist das Betreten des Geländes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gem. § 57 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz und nach den Bestimmungen des Landschaftsplans „Sennelandschaft“ nicht untersagt. Betretungsverbote können aber bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften begründet werden.
Bürgermeister Dr. Andreas J. Wulf betont: „Es bleibt Ziel, dass das ehemalige Abgrabungsgelände einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Naherholungsangebots in unserer Gemeinde leistet. Viele Augustdorferinnen und Augustdorfer wünschen sich auch eine neue Badegelegenheit. Ich bemühe mich daher um eine einvernehmliche Lösung mit den Eigentümern und eine möglichst rasche Klärung offener rechtlicher Fragen.“
Auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde ist ein Parkverbot im Kohlenweg verhängt worden. Dieses gilt bis Ende September. Auslöser war die starke Nutzung des Kohlenwegs zum Parken durch Besucher des früheren Abgrabungsgeländes an warmen Sommertagen. Dabei wurden nicht nur die Anwohner behindert, sondern es wurde auch die Fahrbahn so stark verengt, dass Rettungs- und Löschfahrzeuge im Notfall nicht mehr hätten durchkommen können. Die Einhaltung des Parkverbots wird vom Ordnungsamt kontrolliert, Verstöße werden geahndet.
Aufgrund der aktuell hohen Brandgefahr bittet die Verwaltung die Erholungssuchenden, jegliche Art von Feuern in Wald und Flur zu vermeiden. Vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald grundsätzlich nicht geraucht werden. Außerdem ist das Anzünden und Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgeräts im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand nach § 47 Landesforstgesetz grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt auch für den gesamten terrestrischen Bereich des ehemaligen Abgrabungsgelände am Kohlenweg. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann (§ 70 LFoG NRW).
Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) weißt in Bezug auf Abgrabungsgewässer auf folgende Gefahren hin:
Unbefestigte oder zu steile Uferböschungen
Die Böschungen sind in solchen Gewässern unter und über Wasser nicht immer standsicher. Sie können abrutschen und Menschen mitreißen. Menschen können auch durch den Sog hinabgezogen werden.
Temperaturunterschiede im Wasser
Besonders in tiefen ehemaligen Abgrabungsgewässern können die Temperaturen schon kurz unter der Wasseroberfläche unerwartet stark absinken. Dadurch kann es zu schockartigen Lähmungen und zum Herzstillstand kommen.
Verletzungen durch Gegenstände unter Wasser
Unter Wasser können zurückgelassene Geräte oder Teile davon, tote Bäume oder andere Gegenstände liegen.
Keine schnelle Hilfe bei Unfällen
An Baggerseen gibt es keine Badeaufsicht. Rettungswagen, Helferinnen und Helfer gelangen nur schlecht an die Unfallstelle, da es keine ausreichenden Zufahrten gibt. Parkende Fahrzeuge können den Zugang für Rettungskräfte zusätzlich erschweren.
Gewässerqualität
Die Gewässerqualität von nicht als Badeseen freigegebenen Gewässern wird nicht überwacht. Daher kann nicht garantiert werden, dass es keine Krankheitsgefahren gibt.