Corona: Neue Coronaschutzverordnung ab 11. Mai
Weiterhin keine neue Infektionen in Augustdorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Augustdorferinnen und Augustdorfer,
auch am heutigen Sonntag bleibt es in Augustdorf bei insgesamt 11 Infektionen und 11 Genesenen. Seit dem 1. Mai gibt es keine akut Erkrankten mehr. Die letzte Neuinfektion – die Elfte - wurde am 11. April gemeldet. Seit über 4 Wochen beträgt die Ansteckungsrate in Augustdorf Null.
Dafür müssen wir sehr dankbar sein. Die Zahlen erlauben nicht nur weitere Rücknahmen von Einschränkungen und Verboten, sie sind m.E. sogar geboten. Staatliche Freiheitsbegrenzungen sind immer begründungsbedürftig. Es ist daher gut, dass das Land die Coronaschutzverordnung, die auch in Augustdorf gilt, erneut angepasst hat. Gute Nachrichten gibt es insbesondere für befreundete Personen, Sportler, Kulturfreunde, Gastronomen sowie Anbieter und Nutzer von Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre und Massage. Einige wichtige Änderungen sind:
Ab Montag, dem 11. Mai, dürfen auch Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften in der Öffentlichkeit zusammentreffen. Die bisherigen Ausnahmen vom allgemeinen Verbot von Versammlungen und Zusammenkünften im öffentlichen Raum bleiben bestehen. Allgemein gilt: Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Es bleibt bei dem Grundsatz, zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Ausgenommen sind u.a. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften sowie die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen (§§ 1, 2).
Konzerte und Aufführungen sind im Freien bei „geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern“ bis zu 100 Personen generell zulässig. In geschlossenen Räumen hingegen bedarf es einer gesonderten Zulassung nach vorheriger Vorlage eines „strengen Hygienekonzepts“ (§ 8).
Untersagt ist nur noch der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb. Der kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb ist ab dem 11.05. wieder möglich. Zuschauern bleibt das Betreten der Sportanlagen untersagt. Ausgenommen ist jeweils eine erwachsenen Begleitperson bei Kindern bis 14 Jahren. Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 verboten (§ 9).
Nachdem Frisöre und Fußpfleger schon am vergangenen Montag ihren Betrieb wieder aufnehmen konnten, ist das ab dem 11. Mai auch für die Dienstleistungen Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre und Massage wieder zulässig. Alle müssen die in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW“ aufgeführten Maßnahmen durchführen. Das Tätowieren bleibt bis auf weiteres unzulässig (§ 12).
Großveranstaltungen sind weiterhin bis zum 31.08.2020 untersagt (§ 13).
Die Gastronomie darf unter Einhaltung umfangreicher Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihre Leistungen ab 11.05. wieder vor Ort anbieten. Auch die Standards für die Gastronomie werden in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW“ geregelt. Am selben Tisch dürfen nur Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften sowie Begleitpersonen minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen sitzen (§ 14).
Die Coronaschutzverordnung mit weiteren Erläuterungen finden Sie unter www.land.nrw/corona.
Bei Fragen und Wünschen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde oder an mich persönlich.
Allen Anbietern und Nutzern, die ab Montag wieder tätig werden dürfen, wünsche ich einen guten Neustart!
Unsere Sportplätze stehen den Sportvereinen ab Montag wieder zur Verfügung. Die Wiederinbetriebnahme der Sporthallen ist am Montag im Rathaus und mit den Schulen und Vereinen zu besprechen. Insbesondere das Verbot der Nutzung von Umkleideräumen wirft Fragen auf. Ich bin davon überzeugt, dass wir in Augustdorf schnell eine pragmatische Lösung für unsere Sportlerinnen und Sportler finden werden.
Bitte verhalten Sie sich bei aller positiven Entwicklung weiterhin vorsichtig und rücksichtsvoll.
Herzlichst Ihr
Andreas J. Wulf
Bürgermeister