Wohngeld/Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT)
Bildung und Teilhabe – ist gar nicht drin
Seit dem 01.01.2011 können bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden.
Folgende Personen können einen Anspruch auf Bildung- und Teilhabeleistungen haben: .
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre , wenn ihre Eltern / Erziehungsberechtigten oder sie selbst ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine der folgenden Leistungen beziehen: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (sog. Hartz IV-Leistungen)
- Leistungen des SGB II (Arbeitslosengeld II)
- Leistungen des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung)
- Wohngeld
- Kinderzuschlag (KiZ) zuzüglich zum Kindergeld
- Asylbewerberleistungen
Folgende Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein:
- Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe erhalten nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen.
Folgende Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepakt:
Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt. Aktuell wird zum 01. August ein Betrag in Höhe von 100,00 € und zum 01. Februar in Höhe von 50,00 Euro gewährt..
Ausflüge und Klassenfahrten
Hierbei handelt es sich um Klassenfahrten/ Schulausflüge sowie für eintägige Ausflüge in Kindertagesstätten. Ein sogenannter Taschengeldbetrag wird nicht übernommen.
Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")
Wenn das Erreichen des Klassenziels, d.h. die Versetzung in die nächste Klassenstufe, gefährdet ist, kommt im Ausnahmefall außerschulischer Nachhilfeunterricht in Frage.
Mittagsverpflegung in Schule, Kindertageseinrichtung und Hort
Seit dem 01.08.2019 erfolgt eine Übernahme der Kosten an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten übernommen werden und dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Soziale und kulturelle Teilhabe
Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung im Wert von 15 Euro an den Anbieter erbracht. Diese Leistung kann individuell bspw. für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Ferienfreizeiten eingesetzt werden.
Für eine Antragstellung sind folgende Behörden zuständig:
- das Jobcenter Lippe für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II
- der Kreis Lippe für die Leistungsberechtigten nach dem Wohngeldgesetz und für Kinderzuschlagsberechtigte – hier können die Anträge im Fachbereich Bildung, Soziales und Sport (Wohngeldstelle) abgegeben werden
- Der Fachbereich Bildung, Soziales und Sport für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (analog SGB XII)