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Flohmarkt

Flohmarkt

Informationen für die Durchführung eines Flohmarktes

Ein Flohmarkt kann jederzeit von einer Privatperson oder einer Institution beim Ordnungsamt der Gemeinde Augustdorf beantragt werden.

Sollte der von einer Privatperson oder einer Institution durchgeführte Flohmarkt im öffentlichen Verkehrsbereich (z.B. Rathausvorplatz) stattfinden, ist dieser Flohmarkt, sofern er nicht regelmäßig stattfindet, mit einigen Auflagen verbunden.

Der Flohmarkt darf durch die durchführende Person nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.

Es dürfen keine Neuwaren verkauft werden und keine gewerblichen Anbieter ihre Waren verkaufen.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Veranstalter (Gehwege müssen frei bleiben, Müll muss nach der Veranstaltung entsorgt werden).

Weitere Auflagen können von der Gemeindeverwaltung festgelegt werden.

Der Termin des geplanten Flohmarktes darf Veranstaltungen im Rathaus wie zum Beispiel Trauungen, Blutspenden etc, nicht entgegenstehen.

Der Flohmarkt muss mindestens 6 Wochen vor Durchführung schriftlich beantragt werden.

Sofern der Flohmarkt auf einem Privatgrundstück stattfindet und weder durch Lärm noch durch Verkehrsbeeinträchtigungen die Öffentlichkeit behindert, sind keine weiteren Auflagen zu erfüllen.

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