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1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Augustdorf vom 25.02.2010

 

Gemeinde Augustdorf

Der Bürgermeister

 

1.      Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Augustdorf vom 25.02.2010

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW 200 S. 245) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NW 1999 S. 718) hat der Rat der Gemeinde Augustdorf in der Sitzung am 25.02.2010 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Der § 4, Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie in der nachstehenden Tabelle festgesetzt. Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen  50 v.H., die anrechenbare Breite wird mit 3,00 m festgesetzt.

Bei (Straßenart)

Anrechenbare Breiten

Anteil der Bei-tragspflichtigen

 

in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten

im übrigen

 

1

2

3

4

1. Anliegerstraßen

 

 

 

 

 

 

 

a) Fahrbahn

8,50 m

5,50 m

80 v.H.

b) Radweg einschl.  Sicherheitsstreifen

Je 2,40 m

Nicht vorgesehen

50 v.H.

c) Parkstreifen

Je 5,00 m

je 5,00 m

80 v.H.

d) Gehweg

Je 2,50 m

je 2,50 m

80 v.H.

e) Beleuchtung und Ober-flächenentwässerung

 

 

50 v.H.

f) unselbständige Grünanlagen

Je 2,00 m

je 2,00 m

70 v.H.

g) kombinierte Geh-/Radwege

 

 

50 v.H.

 

 

 

 

2. Haupterschließungsstraßen

 

 

 

 

 

 

a) Fahrbahn

8,50 m

6,50 m

50  v.H.

b) Radweg einschl.  Sicherheitsstreifen

Je 2,40 m

je 2,40 m

30 v.H.

c) Parkstreifen

Je 5,00 m

je 5,00 m

60 v.H.

d) Gehweg

Je 2,50 m

je 2,50 m

60 v.H.

e) Beleuchtung und Ober-flächenentwässerung

 

 

55 v.H.

f) unselbständige Grünanlagen

Je 2,00 m

je 2,00 m

60 v.H.

g) kombinierte Geh-/Radwege

 

 

35 v.H.

 

 

 

3. Hauptverkehrsstraßen

 

 

 

 

 

 

a) Fahrbahn

8,50 m

8,50 m

20 v.H.

b) Radweg einschl.  Sicherheitsstreifen

je 2,40 m

je 2,40 m

10 v.H.

c) Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

60 v.H.

d) Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

60 v.H.

e) Beleuchtung und Ober-flächenentwässerung

 

 

50 v.H.

f) unselbständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

50 v.H.

g) kombinierte Geh-/Radwege

 

 

25 v.H.

 

 

 

4. Hauptgeschäftsstraßen

 

 

 

 

 

 

a) Fahrbahn

7,50 m

7,50 m

55 v.H.

b) Radweg einschl.  Sicherheitsstreifen

je 2,40 m

je 2,40 m

40 v.H.

c) Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

80 v.H.

d) Gehweg

je 6,00 m

je 6,00 m

70 v.H.

e) Beleuchtung und Ober-flächenentwässerung

 

 

60 v.H.

f) unselbständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

70 v.H.

g) kombinierte Geh-/Radwege

 

 

45 v.H.

 

 

 

 

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

Artikel 2

 

Die Satzung tritt am 01. August 2010 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Augustdorf vom 25.02.2010 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend

gemacht werden kann, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Augustdorf vorher gerügt

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den

Mangel ergibt.

Augustdorf, 30. Juni 2010

 

Dr. A. Wulf

(Bürgermeister)

 



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