Erhöhte Anliegerbeiträge für straßenbauliche Maßnahmen
02.03.2010
Nur für Radwege gilt weiter der Mindestsatz
Da die Gemeinde Augustdorf auf absehbare Zeit ihren Haushalt nicht ausgleichen kann, ist sie verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Erzielung von Einnahmen ernsthaft zu prüfen. Diese Prüfung ergab auch, dass die für die Wiederherstellung von Straßen und deren Einrichtungen bisher pauschal erhobenen Mindestbeiträge nicht mehr haltbar sind.
Auf der Grundlage der Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes wurden deshalb die Anliegerbeiträge neu festgesetzt. Diese neue Abrechnungsgrundlage wurde jetzt am 25.02.2010 vom Rat der Gemeinde Augustdorf verabschiedet.
Demnach werden von den Wiederherstellungskosten für eine komplette Fahrbahnerneuerung - je nach Straßentyp - für die Anlieger zukünftig 20 bis 80 % fällig. Bisher waren es 10 bis 55 %. Die Umlage für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung oder Straßenentwässerung liegt dann nicht mehr bei 10 bis 50 %, sondern bei 50 bis 60 %. Stabil bleiben nur die Beitragssätze für die Wiederherstellung von Radwegen. Sie liegen weiter zwischen 25 und 50 %.
Die komplette neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Augustdorf kann unter www.augustdorf.de, Bürgerservice - Rat - Verwaltung, Ortsrecht, eingesehen werden.
Diese Beitragssatzung gilt allerdings nicht für die erstmalige und endgültige Herstellung einer Straße. Hier gilt nach wie vor die im Baugesetzbuch geregelte Kostenteilung von 90 % für die Anlieger und 10 % für die Gemeinde.